Ein dreidimensionaler Paragraph steht vor einem Bauplan

Wohnungsaufsicht

Gemeinden wirken als Selbstverwaltungsaufgabe auf die Beseitigung von Wohnungsmissständen hin.

Nach § 2 des Hessischen Wohnungsaufsichtsgesetzeses (HWoAufG) vom 4. September 1974 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 146), haben die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe auf die Beseitigung von Wohnungsmissständen hinzuwirken.

Ist die Benutzbarkeit eines Wohnraumes durch unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt, kann die Gemeinde anordnen, dass der Eigentümer diese Maßnahmen nachholt.

Bei untragbaren Wohnverhältnissen kann die Gemeinde anordnen, dass die bauliche Beschaffenheit von Wohnungen oder Wohnräumen entsprechend geändert wird. Dies gilt insbesondere bei fehlender oder ungenügender Möglichkeit des Anschlusses von elektrischer Beleuchtung, Herd oder Heizung sowie unzureichender Wasserversorgung und ungenügenden sanitären Einrichtungen. Weiterhin liegen untragbare Wohnverhältnisse bei offensichtlich ungenügendem Wärme- oder Schallschutz, bei zu geringer Raumhöhe (weniger als 2 m) und zu geringer Grundfläche (kein Aufenthaltsraum der Wohnung mit mindestens 9 qm) vor. Ausreichendes Tageslicht und ausreichende Luftzufuhr müssen ebenso gesichert sein wie der Schutz von Wänden, Decken oder Fußböden vor dauernder Durchfeuchtung oder vor Befall mit Schwamm oder tierischen Schädlingen.

Sind die Mängel offensichtlich so erheblich, dass gesundheitliche Schäden für die Bewohner zu befürchten sind und die Beseitigung der Mängel nicht verlangt werden kann, sind die Wohnungen oder Wohnräume für unbewohnbar zu erklären.

Ferner können Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung als Ferienwohnung genutzt werden darf. So ist eine entsprechende Satzung nach § 12a HWoAufG in der Stadt Frankfurt am Main und in der Stadt Maintal seit 2018 in Kraft.

Verstöße gegen die wohnungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- Euro geahndet werden. Weitere Regelungen sind im HWoAufG zu finden.

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